Ob und in welchem Umfang die Rekurrenten tatsächlich das Segelboot nutzen, spielt für die vorliegende Beurteilung keine Rolle, zumal sie denn auch keine Nachweise über die effektive Verwendung des Bootes eingereicht haben. Folglich sind die Angaben der Rekurrenten, der Segelausweis D sei erworben worden, um als Teamentwicklungsmoderatoren die Grundbegriffe und die notwendige Sprache für einen glaubwürdigen Teamentwicklungsprozess zu erlernen, unglaubhaft und aus Sicht der Steuerrekurskommission als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Insgesamt bestehen mehrere Anhaltspunkte aus der Vorgehensweise der E.___