Den Rekurrenten ist insofern nachweislich zu widersprechen, wenn sie vorbringen, sie "verfügten sowohl damals wie auch heute nicht über den Segelausweis und seien damit gar nicht berechtigt das Segelboot privat zu nutzen" (Rekurs und Beschwerde vom 17.7.2020, N. 16). Ob und in welchem Umfang die Rekurrenten tatsächlich das Segelboot nutzen, spielt für die vorliegende Beurteilung keine Rolle, zumal sie denn auch keine Nachweise über die effektive Verwendung des Bootes eingereicht haben.