Auch kann offen bleiben, inwieweit sie mit dem Segelausweis D das fragliche Segelboot mit einem 30 kW-Motor führen und manövrieren können. Für die private Nutzung massgebend und entscheidendes Indiz ist bereits, dass sie gemäss Art. 79 Abs. 5 der Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV; SR 747.201.1) als Inhaber eines Führerausweises der Kategorie D motorisierte Segelschiffe mit mehr als 15 m2 Segelfläche führen dürfen, sofern sie nur unter Segel fahren (vgl. auch vks-Merkblatt Nr. 16, Ziff. 1.10, Beilage zum Schreiben der Steuerverwaltung vom 6.9.2021).