- 16 - (vgl. Rekurs und Beschwerde vom 17.7.2020, N. 16 und N. 33), haben sie erst nach Vorhalt der neuen Erkenntnisse durch das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt eingeräumt, dass sie über den Segelausweis D verfügten. Es kann dahingestellt bleiben, weshalb die Rekurrenten diese Tatsache verschwiegen bzw. ausdrücklich verneint haben. Auch kann offen bleiben, inwieweit sie mit dem Segelausweis D das fragliche Segelboot mit einem 30 kW-Motor führen und manövrieren können.