Die Rekurrenten machen hierzu geltend, dass sie im zu beurteilenden Steuerjahr über einen Schiffsführerausweis der Kategorie D verfügt hätten und die Rekurrentin im Jahr 2013 zusätzlich den Schiffsführerausweis der Kategorie A erlangt habe. Personen mit dem Segelausweis D dürften Segelschiffe mit einer Segelfläche von über 15 m2 aber nur mit einer maximalen Antriebsleistung von kleiner oder gleich 6 kW führen. Das hier interessierende Segelschiff verfüge hingegen über einen Motor mit einer Leistung von 30.0 kW. Es sei damit den Rekurrenten im Jahr 2008 und 2009 unmöglich gewesen, dieses Segelschiff mit dieser Motorisierung zu führen.