__ AG noch im Jahr 2009 vorgenommene sofortige Abschreibung in Höhe von 80 % des Kaufpreises für das Segelboot auf. Die Vorgehensweise erscheint gerade für einen erfahrenen Geschäftsmann wie den Rekurrenten unternehmenswirtschaftlich als ungewöhnlich und unzweckmässig. Bei einem vollständigen Ausbleiben des finanziellen Erfolgs würde sich ein gewinnorientiertes Unternehmen viel eher vom fraglichen Anlagegut trennen und sich neu orientieren. Im vorliegenden Fall ist die E.________ AG jedoch, soweit ersichtlich, bis heute Eigentümerin des Segelboots (vgl. Rekurs und Beschwerde vom 17.7.2020, N. 39).