Bereits im Steuerhinterziehungsverfahren wurde aufgezeigt, dass anhand der Aktenlage zweifelhaft erscheint, ob die Geschäftsidee mit dem Segelboot aus unternehmenswirtschaftlicher Sicht überhaupt mit dem Zweck der Gewinnerzielung und damit im Interesse der E.________ AG geplant wurde (vgl. RKE 100 2020 269-270 / 200 2020 216-217 vom 16.3.2021, E. 9.2): Aus den Akten geht etwa nicht hervor, inwiefern, in welchem Umfang und über welche Kanäle die E.________ AG für diese Geschäftsidee Kundenakquise sowie Marketing und Werbung betrieben hat.