der wirtschaftliche Nutzen und Erfolg kann für die Steuerbehörden nicht von Bedeutung sein. Somit ist es den Steuerbehörden untersagt, ihr eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Geschäftsführers zu setzen (Brülisauer/Mühlemann, a.a.O., N. 185 zu Art. 58 DBG; vgl. auch RKE 100 2020 269-270 / 200 2020 216-217 vom 16.3.2021, E. 9.1). Der Kauf des Segelboots kann somit grundsätzlich einen objektiven Zusammenhang mit der Unternehmenstätigkeit aufweisen.