es reicht die blosse Möglichkeit der Gewinnerzielung (Brülisauer/Mühlemann in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., 2017, N. 183 zu Art. 58 DBG, mit Hinweisen). Die E.________ AG verfolgte gemäss Rekurrenten insbesondere den Geschäftsbereich Team- und Managemententwicklung. Nach dem Vorbild einer anderen Unternehmung, welche bereits Teambildungsevents auf Booten angeboten habe, sei beschlossen worden, ein Segelboot mit Platz für acht bis zehn Personen anzuschaffen, um die Förderung der Zusammenarbeit in Managementteams anhand einer praktischen Übung beim Segeln umzusetzen und zu demonstrieren. Die E._____