>, zuletzt abgerufen am 23.9.2021). Im Rahmen einer Unternehmung sind Aufwendungen, Abschreibungen und Rückstellungen bereits dann geschäftsmässig begründet, wenn sie mit dem Betrieb und dem mit diesem verfolgten Zweck der Gewinnerzielung in einem kausalen Zusammenhang stehen und damit im Interesse des Unternehmensziels getätigt werden (BGE 143 II 8 E. 3). Dabei ist unerheblich, ob die einzelnen Aufwendungen tatsächlich notwendig oder zweckmässig waren; es genügt der objektive Zusammenhang mit der Unternehmenstätigkeit, resp. es reicht die blosse Möglichkeit der Gewinnerzielung (Brülisauer/Mühlemann in: