Mit der Unterzeichnung des Einschätzungsvorschlags hat der Rekurrent einer steuerbegründenden Aufrechnung zu seinen Ungunsten zugestimmt. Im Nachsteuerverfahren darf sich die Steuerbehörde somit auf die Zustimmungserklärung abstützen und davon ausgehen, dass diese steuerbegründende bzw. steuererhöhende Sachverhaltsdarstellung, welche der Rekurrent zu seinen Ungunsten zugestanden hat, der Wahrheit entspricht. Damit kommt die natürliche Vermutung zustande, dass die E.________ AG eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe des vorliegend strittigen Betrags von CHF 142'461.-- vorgenommen bzw. die Rekurrenten