Aufgrund seiner Mitwirkungs- und Sorgfaltspflicht hätte er sich sodann um die Folgen seiner Zustimmungserklärung und insbesondere über die daraus bei ihm resultierenden Aufrechnungen als geldwerte Leistung informieren müssen. Das Vorbringen der Rekurrenten, dass ihnen nicht bewusst gewesen sei, dass aufgrund der Aufrechnung der Abschreibungen zusätzliche Einkommenssteuern für sie selber resultieren würden, zielt somit ins Leere und ist nicht zu hören. Mit der Unterzeichnung des Einschätzungsvorschlags hat der Rekurrent einer steuerbegründenden Aufrechnung zu seinen Ungunsten zugestimmt.