Vorliegend hat der Rekurrent im Steuerverfahren im Kanton Zürich den Einschätzungsvorschlag vom 10. Oktober 2013 unterschrieben und damit explizit anerkannt, dass die Anschaffung des Segelboots nicht geschäftsmässig begründet war und sämtliche damit zusammenhängend verbuchten und steuerlich geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von insgesamt CHF 167'299.-- als eine verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren sind (vgl. E. 6 hiervor). Aufgrund seiner Mitwirkungs- und Sorgfaltspflicht hätte er sich sodann um die Folgen seiner Zustimmungserklärung und insbesondere über die daraus bei ihm resultierenden Aufrechnungen als geldwerte Leistung informieren müssen.