8.4 Im vorliegenden Nachsteuerverfahren greifen, wie hiervor dargestellt, die Untersuchungspflicht der Behörde und die Mitwirkungspflicht seitens der Steuerpflichtigen ineinander. Vorliegend hat der Rekurrent im Steuerverfahren im Kanton Zürich den Einschätzungsvorschlag vom 10. Oktober 2013 unterschrieben und damit explizit anerkannt, dass die Anschaffung des Segelboots nicht geschäftsmässig begründet war und sämtliche damit zusammenhängend verbuchten und steuerlich geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von insgesamt CHF 167'299.-- als eine verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren sind (vgl. E. 6 hiervor).