Derart als materiell wahr vermutete Tatsachen darf die Veranlagungsbehörde ohne weitere Abklärungen ihrer Verfügung zugrunde legen. Im Sinne einer natürlichen Vermutung, kann die Steuerbehörde z.B. davon ausgehen, dass die steuerpflichtige Person alle Umstände, die zu ihren Gunsten sprechen von sich aus vorbringt, aber gleichzeitig Zugeständnisse, die zu ihren Ungunsten sprechen (steuerbegründende oder -erhöhende Tatsachen), der Wahrheit entsprechen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 10 zu Art.