- 12 - sie diesbezüglich treffenden Beweislast befreit wird (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 81 zu Art. 123 DBG). Als natürliche Vermutungen sind Tatsachen zu verstehen, mit deren Verwirklichung nach der Lebenserfahrung gerechnet werden darf, sofern keine Umstände nachgewiesen sind, welche diese Annahme widerlegen (antizipierte Beweiswürdigung). Derart als materiell wahr vermutete Tatsachen darf die Veranlagungsbehörde ohne weitere Abklärungen ihrer Verfügung zugrunde legen.