O., N. 77 zu Art. 123 DBG). Die gesetzliche Konzeption geht zwar von einer umfassenden Untersuchungspflicht der Veranlagungsbehörden aus, sie verpflichtet aber die steuerpflichtige Person, kraft der ihr obliegenden Verfahrenspflichten an der Untersuchung der Veranlagungsbehörden mitzuwirken (Mitwirkungspflicht). Aus dem Ineinandergreifen von Unter- suchungs- und Mitwirkungspflicht ergeben sich damit Grenzen des Untersuchungsgrundsatzes. Die allgemeine Beweislastregel wird immer dann unterbrochen, wenn für das Vorhandensein einer Tatsache eine (widerlegbare) gesetzliche oder natürliche Vermutung spricht.