Im Veranlagungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, wonach die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären muss. Damit ergibt sich die Pflicht der Veranlagungsbehörde, den für die Veranlagungsverfügung rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären und ihr nur solche Tatsachen zugrunde zu legen, von deren Vorhandensein sie sich selber überzeugt hat. Somit trifft in einem Verfahren, das vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, keine Partei eine subjektive Beweislast (Beweisführungslast). Von der subjektiven ist aber die objektive Beweislast zu unterscheiden, welche festlegt, zu wessen Lasten es sich auswirkt, wenn ein Sachumstand unbewiesen bleibt.