Ein Veranlagungsvorschlag stellt als Vereinbarung blosse Grundlage für den Erlass einer Verfügung dar; dies bedeutet nicht, dass die Steuerbehörde den Steuerpflichtigen von einer weiteren Mitwirkung bei der Klärung des Sachverhalts entbindet und der Steuerpflichtige auf den Antrag der Abnahme zusätzlicher Beweise verzichtet (BGer 2C_769/2009 vom 22.6.2010, E. 2.2.1).