8.2 Bereits im Steuerhinterziehungsverfahren wurde festgehalten, dass es trotz des im Steuerrecht geltenden Legalitätsprinzips zulässig ist, dass sich Steuerbehörde und der Steuerpflichtige im Veranlagungsverfahren über bestimmte Elemente des steuerlich relevanten Sachverhalts verständigen (RKE 100 2020 269 vom 16.3.2021, E. 8.2, nicht publiziert; vgl. auch VGer ZH vom 20.4.2011, SB 2010 00123, E. 2.1). Ein Veranlagungsvorschlag stellt als Vereinbarung blosse Grundlage für den Erlass einer Verfügung dar;