Stellungnahme vom 24.8.2021, N. 10). Die Steuerverwaltung habe zudem die für die Kantons- und Gemeindesteuer des Kantons Bern und aufgrund der Zuständigkeit für die Veranlagung der direkten Bundessteuer massgebenden Umstände selbständig abzuklären und könne sich nicht einfach auf Feststellungen eines anderen Kantons stützen. 8.1 Zunächst ist somit zu klären, welche Bedeutung und Bindungswirkung der unterzeichneten Zustimmungserklärung zum Veranlagungsvorschlag im Kanton Zürich (vgl. E. 6 hiervor) im