Zudem hätten diese Aufrechnungen zu einem erheblichen Teil mit Verlustvorträgen verrechnet werden können, weshalb sich die zusätzliche Steuerlast der E.________ AG in Grenzen gehalten habe. Die Zustimmung wäre nie erteilt worden, wenn damit hätte gerechnet werden müssen, dass sieben Jahre später auf Stufe Aktionär zusätzlich massive Steuerforderungen und Bussen in Rechnung gestellt würden. Es sei dem Steuerpflichtigen nicht bewusst gewesen, dass aufgrund der Begründung der Aufrechnung der Abschreibungen zusätzliche Einkommenssteuern für ihn selber resultieren würden (vgl. Rekurs und Beschwerde vom 17.7.2020, N.17; Stellungnahme vom 24.8.2021, N. 10).