zuweichen und dass das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung bei der E.________ AG auf eine geldwerte Leistung beim Beteiligungsinhaber deute. Es stehe weiter für die ZVB/N zweifelsfrei fest, dass der Kauf eines Segelboots nicht geschäftsmässig begründet sein könne. Diese Einschätzung werde weiter eindeutig durch den Umstand bestätigt, dass der Rekurrent persönlich dem Ergebnis der Bücherrevision und damit der Aufrechnung der verdeckten Gewinnausschüttung ausdrücklich zugestimmt und die Zustimmungserklärung unterzeichnet habe.