6.1 Die Rekurrenten haben sich zu den Aufrechnungen betreffend das Steuerjahr 2008 weder im Einsprache- noch im vorliegenden Rekurs- und Beschwerdeverfahren geäussert. Sie bringen sodann nicht vor, inwiefern die von der Steuerverwaltung, gestützt auf die Zustimmungserklärung vom 13. Oktober 2013 (pag. 51), für das Jahr 2008 vorgenommene Aufrechnung in Höhe von CHF 26'119.-- als geldwerte Leistung unzutreffend sein sollte. Auch haben sie hierzu keine Beweise eingereicht. Bei dieser Sachlage und mangels anderer aussagekräftiger Unterlagen sind Rekurs und Beschwerde betreffend das Jahr 2008 abzuweisen.