6. Vorliegend unbestritten ist, dass die E.________ AG, bei welcher der Rekurrent Alleinaktionär ist, im Jahr 2013 im Kanton Zürich für die Staats- und Gemeindesteuer sowie für die direkte Bundessteuer pro 2008 und 2009 veranlagt wurde. Der Rekurrent unterschrieb dabei am 16. Oktober 2013 die Zustimmungserklärung für die Steuerperioden 2008 (pag. 51 f. und 56) und 2009 (pag. 71 und 75) und anerkannte die Einschätzungsgrundlagen, wonach insbesondere im Jahr 2009 eine verdeckte Gewinnausschüttung an ihn in Höhe von gesamthaft CHF 167'299.-- vorlag (pag. 75-70). Sodann machte das Kantonale Steueramt Zürich eine Meldung an die Steuerverwaltung.