BGer 2C_94/2010 und 2C_96/2010 vom 10.2.2011, E. 4.1 mit Hinweisen; VGE 100 2015 35/36 vom 12.8.2016, E. 2.3, nicht publiziert). Dagegen wird die behördliche Untersuchungspflicht solange nicht verletzt, als eine Unstimmigkeit aus den Angaben in der Steuererklärung nicht ohne weiteres ersichtlich ist oder wenn die Steuerverwaltung bloss hätte Verdacht schöpfen können.