151 DBG und die dort zitierten Entscheide). Allerdings darf die Veranlagungsbehörde nicht im gleichen Mass unbesehen auf die in der Steuererklärung gemachten Angaben abstellen, wie sie dies bei einer reinen Selbstveranlagung tun könnte. Sie hat insbesondere zu berücksichtigen, dass von der steuerpflichtigen Person nicht nur Tatsachen in die Formulare einzutragen sind, sondern sich beim Ausfüllen der Steuererklärung auch eigentliche Rechtsfragen stellen. Eine Pflicht zur Vornahme ergänzender Abklärungen besteht für die Veranlagungsbehörde aber nur dann, wenn die Steuererklärung