H. Am 24. August 2021 hat der Vertreter der Rekurrenten zur Vernehmlassung der ZVB/N Stellung genommen. Er macht geltend, dass die Rekurrenten im zu beurteilenden Steuerjahr über einen Schiffsführerausweis der Kategorie D verfügt hätten und die Rekurrentin erst im Jahr 2013 den Schiffsführerausweis der Kategorie A erlangt habe. Personen mit dem Ausweis D dürften Segelschiffe mit einer Segelfläche von über 15 m2 aber nur mit einer maximalen Antriebsleistung von kleiner oder gleich 6 Kilowatt (kW) führen. Das hier interessierende Segelschiff verfüge hingegen über einen Motor mit einer Leistung von 30.0 kW.