G. Mit Vernehmlassung vom 2. August 2021 hat die ZVB/N die kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde beantragt. Sie hält an der Auffassung fest, dass die bei der E.________ AG festgestellten verdeckten Gewinnausschüttungen bei den Rekurrenten vollumfänglich aufzurechnen seien. Im Nachsteuerverfahren bestünden andere Voraussetzungen betreffend die seitens der Steuerverwaltung wahrzunehmenden Untersuchungspflichten. Die ZVB/N sei im Hinblick auf das vorliegende Nachsteuerverfahren noch zusätzlich der Frage nachgegangen, ob die Rekurrenten tatsächlich über keinen Segelschein verfügten.