E. Mit prozessleitender Verfügung vom 20. Juli 2020 teilte die Präsidentin der Steuerrekurskommission den Parteien mit, dass das Steuerstrafverfahren getrennt vom Nachsteuerverfahren behandelt und Letzteres bis zur Erledigung des Steuerstrafverfahrens vor der Steuerrekurskommission sistiert werde (vgl. Akten des Steuerstrafverfahrens 100 2020 269-270 und 200 2020 216-217). In der Folge hat die Steuerrekurskommission mit Entscheid vom 16. März 2021 (Eröffnung am 18.3.2021) den Rekurs und die Beschwerde betreffend das Steuerhinterziehungsverfahren (Verfahren 100 2020 269-270 / 200 2020 216-217) teilweise gutgeheissen.