Soweit weitergehend wies die ZVB/N die Einsprache ab. Im Hinblick auf die Steuerperiode 2009 und den Kauf des Segelboots hielt die ZVB/N in ihrer Begründung fest, dass zweifelsfrei feststehe, dass die fraglichen Aufwendungen nicht geschäftsmässig begründet sein könnten und daher auf eine verdeckte Gewinnausschüttung zu schliessen sei. D. Mit Eingabe vom 17. Juli 2020 erhoben die Rekurrenten, vertreten durch D.________ (Vertreter), Rekurs und Beschwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission). Sie beantragen, die Einspracheverfügungen betreffend Nachsteuer vom