B. Am 18. Juli 2019 erliess die ZVB/N die Nachsteuer- und Bussenverfügungen für die Steuerperioden 2008 und 2009 und auferlegte den Rekurrenten für diesen Zeitraum Nachsteuern von CHF 31'469.85 (kantonale Steuern inkl. Verzugszins) und CHF 17'833.55 (direkte Bundessteuer inkl. Verzugszins) sowie Bussen von CHF 11'879.35 (kantonale Steuern) und CHF 6'912.50 (direkte Bundessteuer). Weiter wurden Gebühren von CHF 300.-- auferlegt. Zur Begründung brachte die ZVB/N vor, dass der Rekurrent in den Jahren 2008 und 2009 geldwerte Leistungen aus der E.________ AG bezogen habe, welche bisher nicht zur Besteuerung gelangt seien.