Mit Blick auf den Streitgegenstand bleibt dieser Punkt jedoch weitgehend unbedeutend. Nachdem bei der Kostenverlegung auch das zahlenmässige Ergebnis zu berücksichtigen ist (vgl. analog Hunziker/Mayer-Knobel in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., - 19 - 2017, N. 1 zu Art. 144 DBG), bleibt somit gerechtfertigt, dem Rekurrenten trotz bloss teilweisen Obsiegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.