Der Rekurrent legt weiter auch nicht dar, inwiefern ihm nur ein leichtes Verschulden vorzuwerfen wäre. Reue bzw. Einsicht in sein unzulässiges Handeln zeigt der Rekurrent nicht bzw. zumindest nicht in dem Sinne, dass diesbezüglich eine Strafminderung angezeigt erscheinen würde. Ansonsten sind keine Straferhöhungs- und Strafminderungsgründe ersichtlich. Der von der ZVB/N festgelegte Bussenfaktor von 0.5 ist somit zu bestätigen.