, zuletzt abgerufen am 8.2.2021). Die finanziellen Verhältnisse des Rekurrenten sind demnach als solide zu bezeichnen und begründen jedenfalls keine Strafminderung. Der von der ZVB/N festgesetzte Bussenfaktor von 0.5 erweist sich damit sowohl vor dem Hintergrund des Verschuldens als auch der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Rekurrenten als angemessen. Eine weitere Reduktion auf das Strafminimum von 0.33 wäre weder durch die Höhe des hinterzogenen Betrages noch durch die Vermögensverhältnisse des Rekurrenten gerechtfertigt. Der Rekurrent legt weiter auch nicht dar, inwiefern ihm nur ein leichtes Verschulden vorzuwerfen wäre.