106 Abs. 3 StGB bemisst das Gericht die Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Die Regelmasse sind als blosser Ausgangspunkt für die Strafzumessung nach dem Verschuldensprinzip zu werten (BGE 134 III 64 E. 2.3.1). Die ZVB/N ist bei der Festlegung des Bussenfaktors zugunsten des Rekurrenten nur von Fahrlässigkeit ausgegangen, weshalb sich ein Unterschreiten des Normalstrafmasses rechtfertigte. Dieser Einschätzung vermag sich die Steuerrekurskommission anzuschliessen, zumal keine Ermessensüber- oder Ermessensunterschreitung der ZVB/N vorliegt.