Gemäss den erwähnten Gesetzesbestimmungen kann die Busse bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden. Die Strafzumessung richtet sich indessen nicht allein nach Form und Schwere bzw. Grad des Verschuldens, sondern hat in Anwendung allgemeiner strafprozessualer Grundsätze zu erfolgen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 83 zu Art. 175 DBG). Nach Art. 106 Abs. 3 StGB bemisst das Gericht die Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist.