10.2 Die ZVB/N geht vorliegend in Ausübung ihres Ermessensspielraums von einem grob fahrlässigen Handeln und damit einem mittleren Verschulden aus. Sie setzt den Bussenfaktor auf 0.75, berücksichtigt jedoch die lange Verfahrensdauer als strafmindernd und legt schliesslich den Bussenfaktor von 0.5 fest. Der Rekurrent beantragt hingegen gestützt auf Art. 175 Abs. 2 DBG sowie Art. 217 Abs. 2 StG, den Bussenfaktor auf 0.33 herabzusetzen. Gemäss den erwähnten Gesetzesbestimmungen kann die Busse bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden.