10. Wie bereits dargelegt, werden die übrigen als verdeckte Gewinnausschüttungen resp. geldwerte Leistungen qualifizierten und aufgerechneten Aufwände in Höhe von CHF 24'838.-- (vgl. E. 7 hiervor) und die damit einhergehende vollendete Steuerhinterziehung vom Rekurrenten nicht mehr bestritten (vgl. Rekurs und Beschwerde vom 17.7.2020, N. 43). Zu prüfen bleibt somit, ob die Höhe der Busse angemessen ist.