Allein aus dem Umstand, dass die Geschäftsidee mit dem Segelboot nicht zum erhofften Erfolg geführt hat, lässt sich nicht auf eine geldwerte Leistung zugunsten des Rekurrenten schliessen. Anderes gilt hingegen, wenn Indizien bestehen, dass die E.________ AG nicht im eigenen Interesse, sondern im Interesse des Rekurrenten oder ihm nahestehenden Dritten gehandelt hat, womit wiederum der Tatbestand der geldwerten Leistung erfüllt wäre. Solche Gründe ergeben sich indes vorliegend nicht eindeutig aus den Akten und werden auch von der Steuerverwaltung nicht vorgebracht. In Anbetracht der geschilderten Umstände bleibt zwar fraglich, ob durch die E.___