9.3 Aus der Aktenlage sind keine eindeutigen Hinweise ersichtlich, welche durch die getätigten Abschreibungen und gebuchten Aufwendungen auf einen geldwerten Vorteil für den Rekurrenten deuten. Gestützt auf das Vorbringen des Rekurrenten kann geschlossen werden, dass er selber zu keinem Zeitpunkt über einen Segelschein verfügt hat und somit das Segelboot privat nicht verwenden konnte. Auch bestehen keine Anhaltspunkte, dass ihm nahestehende Dritte über einen Segelschein verfügt hätten. Allein aus dem Umstand, dass die Geschäftsidee mit dem Segelboot nicht zum erhofften Erfolg geführt hat, lässt sich nicht auf eine geldwerte Leistung zugunsten des Rekurrenten schliessen.