- 15 - BGer 2C_697/2014 vom 1.5.2015, E. 2.2). Mangelnde Rentabilität oder ungeschickte Dispositionen innerhalb des zulässigen Ermessensspielraumes der Unternehmung können deshalb nie Ausgangspunkt einer Gewinnkorrektur sein (Brülisauer/Mühlemann, a.a.O., N. 185 zu Art. 58 DBG). Selbst wenn damit ein Zusammenhang mit der Unternehmenstätigkeit bestehen mag, ist indessen zweifelhaft, ob die Geschäftsidee mit dem Segelboot aus unternehmenswirtschaftlicher Sicht überhaupt mit dem Zweck der Gewinnerzielung und damit im Interesse der E.________ AG geplant wurde.