Somit ist es den Steuerbehörden untersagt, ihr eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Geschäftsführers zu setzen (Brülisauer/Mühlemann, a.a.O., N. 185 zu Art. 58 DBG). Wenn die Steuerverwaltung ihre Auffassung in diesem Zusammenhang pauschal damit begründet, dass der Kauf eines Segelboots in keinem Zusammenhang mit der Unternehmenstätigkeit oder dem Zweck der E.________ AG stehe, ist ihr indessen aufgrund der gemachten Ausführungen nicht zu folgen. Auch der Einwand, dass die geplante Geschäftsidee mit dem Segelboot nicht zum beabsichtigten Erfolg geführt habe und kein Gewinn erzielt worden sei, ändert daran vorliegend nichts.