Durch den Kauf des Segelboots sei die Möglichkeit geschaffen worden, einen zusätzlichen exklusiven Austragungsort zur Durchführung von Kursen im Bereich Teambildung und den bestehenden Capability Development Programmen anzubieten (Rekurs und Beschwerde vom 17.7.2020, N. 33 f.). Diese Begründung erscheint grundsätzlich plausibel, zumal die geschäftsmässige Begründetheit der Aufwendung ausschliesslich am unternehmerischen Zweck orientiert; der wirtschaftliche Nutzen und Erfolg kann für die Steuerbehörden nicht von Bedeutung sein. Somit ist es den Steuerbehörden untersagt, ihr eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Geschäftsführers zu setzen (Brülisauer/Mühlemann, a.a.