Dabei ist unerheblich, ob die einzelnen Aufwendungen tatsächlich notwendig oder zweckmässig waren; es genügt der objektive Zusammenhang mit der Unternehmenstätigkeit, resp. es reicht die blosse Möglichkeit der Gewinnerzielung (Brülisauer/Mühlemann in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., 2017, N. 183 zu Art. 58 DBG, mit Hinweisen). Die E.________ AG verfolgte gemäss Rekurrent insbesondere den Geschäftsbereich Team- und Managemententwicklung.