- 14 - verwalten." (Rekurs und Beschwerde vom 17.7.2020, N. 10; vgl. Eintrag im zentralen Firmenindex [Zefix] , zuletzt abgerufen am 5.2.2021). Im Rahmen einer Unternehmung sind Aufwendungen, Abschreibungen und Rückstellungen bereits dann geschäftsmässig begründet, wenn sie mit dem Betrieb und dem mit diesem verfolgten Zweck der Gewinnerzielung in einem kausalen Zusammenhang stehen und damit im Interesse des Unternehmensziels getätigt werden (BGE 143 II 8 E. 3). Dabei ist unerheblich, ob die einzelnen Aufwendungen tatsächlich notwendig oder zweckmässig waren;