Eine geldwerte Leistung liegt vor, wenn sich die ausschüttende Gesellschaft selbst entreichert, um ihre Gesellschafter oder diesen nahen stehenden Personen zu bereichern, indem sie ihnen bewusst geldwerte Vorteile zuwendet, welche sie Dritten nicht oder in wesentlich geringerem Umfang gewähren würde und die deshalb nicht geschäftsmässig begründet sind. Die Gesellschaft erhält hierbei von ihren Anteilsinhabern (oder diesen Nahestehenden) für ihre Leistung keine oder keine angemessene Gegenleistung (vgl. zum Ganzen Richner/Frei/Meuter/Kaufmann, a.a.O., N. 140 ff. zu Art. 20 DBG).