während der erste Begriff den Vorteil aus Sicht des Begünstigten darstellt, ist für den letzteren die Sicht der leistenden Gesellschaft massgebend (vgl. hiervor E. 8.3). Eine geldwerte Leistung liegt vor, wenn sich die ausschüttende Gesellschaft selbst entreichert, um ihre Gesellschafter oder diesen nahen stehenden Personen zu bereichern, indem sie ihnen bewusst geldwerte Vorteile zuwendet, welche sie Dritten nicht oder in wesentlich geringerem Umfang gewähren würde und die deshalb nicht geschäftsmässig begründet sind.