9.1 Einkommen im Sinne von Art. 20 Abs. 1 Bst. c DBG und Art. 24 Abs. 1 Bst. c StG sind auch geldwerte Vorteile aus Beteiligungen. Geldwerte Vorteile sind als Begriff dabei das Gegenstück zu den verdeckten Gewinnausschüttungen; während der erste Begriff den Vorteil aus Sicht des Begünstigten darstellt, ist für den letzteren die Sicht der leistenden Gesellschaft massgebend (vgl. hiervor E. 8.3).