Da die Beurteilung vorliegend im Rahmen des Strafsteuerverfahrens erfolgt, darf die Steuerbehörde aufgrund der Bestreitung nicht ausschliesslich von der Richtigkeit der bei der E.________ AG rechtskräftig festgestellten verdeckten Gewinnausschüttung ausgehen. Sie hat vielmehr aufgrund ihrer bereits dargelegten Beweislast nachzuweisen, dass dadurch ein Zufluss beim Beteiligungsinhaber erfolgt ist. Hierbei ist die vom Rekurrenten unterzeichnete Zustimmungserklärung zwar als Indiz zu berücksichtigen, begründet jedoch auf der strafrechtlichen Ebene keine natürliche Vermutung einer Steuerhinterziehung und befreit die Steuerverwaltung daher nicht von weitergehenden Untersuchungspflich-